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   BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R   

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https://dejure.org/2014,9059
BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R (https://dejure.org/2014,9059)
BSG, Entscheidung vom 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R (https://dejure.org/2014,9059)
BSG, Entscheidung vom 07. Mai 2014 - B 12 R 18/11 R (https://dejure.org/2014,9059)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Sozialversicherung - beitragsrechtliche Behandlung von steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit - Gewährung als Bestandteil des Arbeitsentgelts

  • openjur.de

    Sozialversicherung; beitragsrechtliche Behandlung von steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit; Gewährung als Bestandteil des Arbeitsentgelts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 4, § 22 Abs 1 SGB 4, § 28d SGB 4, § 28e SGB 4
    Sozialversicherung - beitragsrechtliche Behandlung von steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit - Gewährung als Bestandteil des Arbeitsentgelts

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beitragsrechtliche Behandlung von in pauschalierender Form in die Berechnung des Arbeitsentgelts eingeflossenen steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Sozialversicherung - beitragsrechtliche Behandlung von steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit - Gewährung als Bestandteil des Arbeitsentgelts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragsrechtliche Behandlung von in pauschalierender Form in die Berechnung des Arbeitsentgelts eingeflossenen steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

  • rechtsportal.de

    Beitragsrechtliche Behandlung von in pauschalierender Form in die Berechnung des Arbeitsentgelts eingeflossenen steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 115, 295
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 50/09

    Steuerfreiheit gemäß § 3b EStG trotz Vereinbarung eines durchschnittlichen

    Auszug aus BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R
    Dass es auf diese Weise zu einer Abweichung des Sozialversicherungsrechts vom Einkommensteuerrecht komme, für das der BFH (Urteil vom 17.6.2010 - VI R 50/09) die steuerrechtliche Unbedenklichkeit der streitigen Methode anerkannt habe, sei sachlich gerechtfertigt: Zum einen unterschieden sich schon die dafür einschlägigen Normen im Wortlaut (§ 3b EStG: "neben" dem Arbeitsentgelt erbrachte Leistungen; § 1 ArEV: "zusätzlich" zum Arbeitsentgelt) , zum anderen gelte im Sozialversicherungsrecht das Entstehungsprinzip, im Steuerrecht das Zuflussprinzip.

    Den sich bereits aus dem Einkommensteuerrecht, insbesondere der zitierten, bis in das Jahr 2013 hineinreichenden ständigen Rechtsprechung des BFH ergebenden Erfordernissen steht das Urteil des BFH vom 17.6.2010 - VI R 50/09 - (BFHE 230, 150 = BStBl II 2011, 43; dazu Anm Bergkemper jurisPR-SteuerR 49/2010 Anm 2) , auf das sich der Kläger für seine dem entgegenstehende Rechtsauffassung bezieht, nicht entgegen.

  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 13/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - zu Unrecht entrichtete Beiträge - Entstehung

    Auszug aus BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R
    Das vom BSG aufgestellte Erfordernis der Bestimmbarkeit des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts solle nur bewirken, dass eine nachträgliche, aufgrund ungewisser Ereignisse/Vorbedingungen erfolgende Veränderung der schon in Beitragsnachweisen erklärten Beitragsabrechnungen auf der Grundlage ausgezahlter Arbeitsentgelte unzulässig sei (BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 12 KR 13/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 24) .

    Der Zufluss von Arbeitsentgelt ist für das Beitragsrecht der Sozialversicherung demgegenüber nur entscheidend, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr leistet als ihm unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen zusteht, dh dann, wenn ihm also über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewandt werden (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 62 f) .

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R
    Ob dem - bis auf die Ausführungen des LSG zum Entstehungsprinzip - allgemein zu folgen ist und sich ein solches allgemeines Prinzip den Entscheidungen zur im Voraus erforderlichen Klarheit über Versicherungspflicht und fehlende Versicherungspflicht (vgl zB BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, RdNr 32 mwN ) oder zu erforderlichen Prognosen über das arbeitszeit- oder arbeitsentgeltabhängige Bestehen von Versicherungsfreiheit (vgl zB BSG SozR 4-2600 § 5 Nr. 6 ) ableiten lässt, muss vorliegend nicht entschieden werden.
  • BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 7/11 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von in der Freistellungsphase ausgezahltem

    Auszug aus BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R
    Solche Abweichungen hat der Gesetzgeber zB - Bedürfnissen des modernen Arbeitslebens folgend - speziell geregelt in Bezug auf die Behandlung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (§ 23a Abs. 2 SGB IV) sowie hinsichtlich der Wertguthaben bei flexiblen Arbeitszeitregelungen, bei denen für die Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung eine Umverteilung des Arbeitsentgelts und der beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Arbeitsentgelt vorgenommen wird (§ 7 Abs. 1a, §§ 7b bis 7d, § 23b SGB IV, vgl dazu näher BSGE 113, 144 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 18) .
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R

    Versicherungspflicht - Beitragspflicht - geringfügige Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R
    Dass aber im Beitragsrecht der Sozialversicherung trotz seiner Bindungen an einkommensteuerrechtliche Sachverhalte (vgl §§ 15, 16 SGB IV) jedenfalls durchaus auch vom Steuerrecht abweichende Grundsätze gelten können, wurde bereits oben 2 b bb in Bezug auf die Geltung von Entstehungs- und Zuflussprinzip dargelegt (vgl ferner zur Aufrechterhaltung sozialversicherungsrechtlicher Besonderheiten gegenüber dem Einkommensteuerrecht zB Entwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, BT-Drucks 7/4122 S 32 zu § 15 und S 33 zu § 17 des Entwurfs; BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 1 RdNr 31) : Während es nämlich für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelt grundsätzlich nur auf die dem Arbeitnehmer/Beschäftigten insoweit tatsächlich zugeflossenen Beträge (hier: für Arbeitsentgelt und SFN-Zuschläge) - ohne Rücksicht auf die arbeitsvertraglich bzw arbeitsrechtlich konkret bestehenden Entgeltansprüche - ankommt, sind Sozialversicherungsbeiträge von demjenigen (beitragspflichtigen Brutto-)Arbeitsentgelt zu erheben, das der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber (rechtlich) beanspruchen kann, dh von den Beträgen, in deren Höhe der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist.
  • BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 97/05

    Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit

    Auszug aus BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R
    Zwar hat ein Arbeitgeber für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen von Gesetzes wegen keine zusätzlichen finanziellen Leistungen zu gewähren (so BAG Urteil vom 11.1.2006 - 5 AZR 97/05 - AP Nr. 2 zu § 11 ArbZG; Poeche in Küttner, Personalhandbuch, 21. Aufl 2014, Stichwort "Sonn- und Feiertagsarbeit" RdNr 15) , jedoch wurde vorliegend arbeitsvertraglich von der Möglichkeit einer zusätzlichen Leistungsgewährung Gebrauch gemacht.
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Auszug aus BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R
    (1) Das für die Sozialversicherung zentrale Entstehungsprinzip hat zum Inhalt, dass Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei dem Beschäftigten nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten (etwa dem Betroffenen tariflich zustehenden) Arbeitsentgelt zu beurteilen sind - was sich etwa bei untertariflicher Bezahlung auswirkt - und nicht lediglich nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, dem Beschäftigten tatsächlich zugeflossenen Entgelt (grundlegend BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9; BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5; fortführend zB BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr. 2; zur Verfassungskonformität des Prinzips: BVerfG Beschluss vom 11.9.2008 - 1 BvR 2007/05 - SozR 4-2400 § 22 Nr. 3; aus dem Schrifttum vgl zB Sieben in Figge, Sozialversicherungs-Handbuch, Beitragsrecht, 9. Aufl 1998 ff, 6.4.6 mwN ; Axer in von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl 2012, § 14 RdNr 32 mwN; Ruland in ebenda, § 17 RdNr 180, jeweils mwN; Immich, Rechtsprobleme der Einkommensvorschriften und -begrifflichkeiten im Sozialversicherungsrecht, Diss Hamburg, 2013, S 24 ff mwN) .
  • BSG, 26.01.2005 - B 12 KR 3/04 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Beitragspflicht - pauschale

    Auszug aus BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R
    Das angewandte Abrechnungsmodell der SFN-Zuschläge bewirke nämlich, dass - mangels hinreichender Bestimmbarkeit der beitragsfreien Entgeltbestandteile - bei "Beschäftigungsbeginn" die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit der jeweiligen Tätigkeit noch nicht ausreichend sicher festgestellt werden könne, wie es - spiegelbildlich zum Entstehen der Beitragspflichten nach § 22 SGB IV - der Schutz sozialversicherungspflichtig Beschäftigter erfordere (Hinweis ua auf BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 7 RdNr 16 mwN) .
  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92

    Sozialversicherung - Entschärfung der "Phantomlohnproblematik": Beitragspflicht

    Auszug aus BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R
    (1) Das für die Sozialversicherung zentrale Entstehungsprinzip hat zum Inhalt, dass Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei dem Beschäftigten nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten (etwa dem Betroffenen tariflich zustehenden) Arbeitsentgelt zu beurteilen sind - was sich etwa bei untertariflicher Bezahlung auswirkt - und nicht lediglich nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, dem Beschäftigten tatsächlich zugeflossenen Entgelt (grundlegend BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9; BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5; fortführend zB BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr. 2; zur Verfassungskonformität des Prinzips: BVerfG Beschluss vom 11.9.2008 - 1 BvR 2007/05 - SozR 4-2400 § 22 Nr. 3; aus dem Schrifttum vgl zB Sieben in Figge, Sozialversicherungs-Handbuch, Beitragsrecht, 9. Aufl 1998 ff, 6.4.6 mwN ; Axer in von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl 2012, § 14 RdNr 32 mwN; Ruland in ebenda, § 17 RdNr 180, jeweils mwN; Immich, Rechtsprobleme der Einkommensvorschriften und -begrifflichkeiten im Sozialversicherungsrecht, Diss Hamburg, 2013, S 24 ff mwN) .
  • BAG, 26.04.2005 - 1 ABR 1/04

    Mitbestimmung bei Ausgleich für Nachtarbeit

    Auszug aus BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R
    Zwar kommt auch eine in einem angehobenen Grundentgelt enthaltene pauschale Abgeltung der gesetzlich gebotenen Zuschläge in Betracht, dieses jedoch nur ausnahmsweise dann, wenn die Tätigkeiten des Arbeitnehmers ausschließlich und dauerhaft Nachtarbeit erfordern (BAGE 114, 272 = AP Nr. 118 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Buschmann/Ulber, ArbZG, 7. Aufl 2011, § 6 RdNr 30) .
  • BFH, 08.12.2011 - VI R 18/11

    Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Zuschlägen für Sonntagsarbeit,

  • BVerfG, 11.09.2008 - 1 BvR 2007/05

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nachzahlung von Beiträgen zur

  • BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 180/02

    Nachtarbeitszuschlag

  • BFH, 16.12.2010 - VI R 27/10

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder

  • BSG, 16.12.2004 - B 9 VS 1/04 R

    Wehrdienstbeschädigung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz -

  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 1/93

    Konkursausfallgeld - Zahlung - Anhörung - Abfindungsvergleich

  • BSG, 07.02.2006 - B 2 U 31/04 R

    Hinterbliebenenrente - Berufskrankheit - Asbestose - Tod - Kausalität -

  • BSG, 05.07.2007 - B 9/9a VS 3/06 R

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Wehrübung im Ausland -

  • BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81

    Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitsentgelt; Beitragsentrichtung bei nichgezahltem

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 48/12

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder

  • BSG, 29.06.2016 - B 12 R 8/14 R

    Sozialversicherung - Gesamtsozialversicherungsbeitrag - illegale

    Das heißt maßgebend dafür ist allein das Entstehen eines arbeitsrechtlich geschuldeten Entgeltanspruchs, ohne Rücksicht darauf, ob (und von wem) dieser Anspruch im Ergebnis erfüllt wird oder nicht (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - RdNr 25 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 28p Nr. 6 vorgesehen; BSGE 115, 295 = SozR 4-2400 § 17 Nr. 1, RdNr 30 mit zahlreichen Nachweisen; zur Verfassungskonformität des Prinzips vgl BVerfG SozR 4-2400 § 22 Nr. 3) .
  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 10 R 592/17

    Betriebsprüfung - Zulässigkeit der Nutzung von Ermittlungsergebnissen des

    Im Übrigen wurde das Entgelt bezahlt, was für die Annahme eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses und die Beitragserhebung ausreicht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und u.a. BSG, Urteil vom 07.05.2014, B 12 R 18/11 R in SozR 4-2400 § 17 Nr. 1).
  • LSG Bayern, 16.11.2015 - L 7 R 707/15

    Zustellung, Nachforderungsbescheid, Betriebsprüfung

    Der Nachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung muss, wenn Mitarbeiter nach dem Effektivlohnsystem bzw. Optimal Lohnsystem bezahlt werden, den Anforderungen entsprechen, die das BSG im Urteil vom 07.05.2014, B 12 R 18/11 R, aufgestellt hat.

    Zum anderen habe die Bf. sich fehlerhaft auf das Urteil des BayLSG vom 26.07.2005, L 5 R 425/08, gestützt, das vom BSG mit Urteil vom 07.05.2014, B 12 R 18/11 R aufgehoben worden sei.

    Der Bescheid entspreche dem Urteil des BSG vom 07.05.2014, B 12 R 18/11 R.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 07.05.2014, B 12 R 18/11 R die Rechtsfragen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts im Wesentlichen offengelassen.

    Im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren ist jedoch festzustellen, dass die Bf. die vom BSG in seiner Entscheidung aufgeworfenen Probleme nur unzureichend im Bescheid geklärt hat und insbesondere -wie auch die Bg. zu Recht dargelegt hat - das vom BSG vorgegebene "Prüfungsprogramm" nicht hinreichend nach den vom BSG vorgegeben Prüfungsschritten vollzogen hat (vgl BSG Urteil vom 07.05.2014, B 12 R 18/11 R Rz 29 und vor allem Rz 31).

    Dies ergibt sich für den Senat vor allem aus folgender Überlegung: Aus dem Urteil des BSG vom 07.05.2014, B 12 R 18/11 R ergibt sich, dass die dort streitgegenständliche Beitragsnachforderung der vollen Höhe nach hätte gerechtfertigt sein können.

    Denn die allenfalls geringfügigen Berechnungsfehler können sich letztlich auch dadurch ausgleichen, dass sich ohnehin ein höheres Entgelt des einzelnen Arbeitnehmers ergibt (vgl z.B BSG Urteil vom 07.05.2014, B 12 R 18/11 R Rz 43) und der Bg. deshalb im Ergebnis nicht in seinen Rechten verletzt ist (BSG aaO Rz 57).

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